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Unsere Heimstatuten

für die „Wirtschaftshilfe der Arbeiter_innen Studierenden Österreichs“ und des „Kuratorium für die Errichtung von Adolf Schärf-Studentenheimen“ (im folgenden kurz Wihast genannt). Gemeinsam beschlossen mit dem Zentralen Heimausschuss der Heimvertretungen. Gültig ab 01. September 2019 bis auf Widerruf.

1 Heimbetreiber und Widmungszweck

Heimbetreiber sind in den jeweiligen Heimen die Wihast und das Kuratorium für die Errichtung von Adolf Schärf-Studentenheimen sowie deren Rechtsnachfolger, im Weiteren kurz Wihast genannt. Sie sind Unterstützungsvereine für Studierende nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 mit dem Zweck, Wohnraum im Sinne der sozialen Förderung ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung stellen.

 

2 Grundsätze für die Heimverwaltung

2.1 Heimgemeinschaft

Anliegen der Heimverwaltung ist die Förderung der Selbsttätigkeit der Heimgemeinschaft in kulturellen, sportlichen, politischen und gesellschaftlichen Angelegenheiten unter Einschluss der Förderung guter Kommunikationsverhältnisse zwischen den einzelnen Heimbewohner_innen.

Die Häuser der Wihast sollen als Ort der Begegnung und des intellektuellen sowie interkulturellen Austausches dienen. Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Ethnie, Geschlecht, Alter, körperlicher Einschränkungen oder sexueller Orientierung durch Bewohner_innen, Mitarbeiter_innen und Gäste werden nicht toleriert.

2.2 Förderung der Bewohner_innen

Die Wihast hat die Förderung der Heimbewohner_innen zum Ziel. Diese besteht in der Bereitstellung von Heimplätzen und der dazugehörigen Einrichtungen zu möglichst günstigen Bedingungen für Studierende.

Sämtliche Erlöse aus dem Betrieb der Studierendenheime und der Nebenbetriebe der Wihast kommen diesem Förderzweck und damit den Studierenden zugute. Gewählte Vereinsfunktionär_innen bekommen keine Vergütung für ihre Vereinstätigkeit.

2.3 Wirtschaftlichkeit

Aufgrund der oben genannten Zielsetzung sind beim Betrieb der Heime die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.

2.4 Vergabekriterien für freie Heimplätze

Bevorzugt bei der Vergabe von freien Heimplätzen werden dem Widmungszweck folgend sozial bedürftige Studierende. Der/die Studierende hat seine soziale Bedürftigkeit vor der Wihast glaubhaft zu machen.

2.5 Studierendenheimjahr

Das Studierendenheimjahr beginnt jeweils am 01. September des Jahres und endet am 31. August des Folgejahres. Das Wintersemester beginnt am 01. September und endet am 31. Jänner des Folgejahres, das Sommersemester beginnt am 01. Februar und endet am 31. August desselben Jahres. Die Dauer der Benützungsverträge richtet sich nach §5a des StudHG.

2.6 Weiterverlängerung des Benützungsvertrages

Der Benützungsvertrag kann auf Wunsch des/der Bewohner_in gemäß §5a nach Ablauf der Befristung hinaus um ein weiteres Studienjahr verlängert werden. Der Antrag auf Weiterverlängerung muss schriftlich bei der Wihast eingebracht werden.

2.7 Definition Heimplatz/Zimmer

Als Heimplätze stehen Ein- und Zweibettzimmer zur Verfügung.

Der Heimplatz/Zimmer sind die den Bewohner_innen zugewiesenen Räumlichkeiten inklusive Inventar, entsprechend dem Benützungsvertrag, die zu Wohnzwecken bereit gestellt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Zimmer (Lage, Stockwerk, usw.). 

2.8 Zahlungsmodalitäten

Zur rechtzeitigen Bezahlung des Benützungsentgeltes soll zugunsten der Wihast ein SEPA Lastschriftsmandat bei einer österreichischen Bank erteilt und aufrecht gehalten werden. Das mit dem Mandat versehene Konto ist so zu dotieren, dass die Abbuchungen des Benützungsentgeltes bis spätestens zum Fünften jedes Monats im Vorhinein vorgenommen werden können. Bei Rückbuchungen werden die anfallenden Kosten welche von der jeweiligen Bank vorgeschrieben werden, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 5€/Rückbuchung der Student_in angelastet. Nach §12 Abs 1 Z4 StudHG kann der Benützungsvertrag von Seiten der Wihast nach schriftlicher Mahnung bei einem Zahlungsverzug von zwei Monatsentgelten gekündigt werden.

2.9 Kaution

Die Wihast ist berechtigt, als Sicherstellung für Zahlungsrückstände, notwendige Reparaturen und Inventarinstandsetzungen, die anlässlich der Beendigung des Benützungsvertrages festgestellt werden, eine Kaution einzuheben, deren Höhe von der Geschäftsführung des Vereines festgesetzt wird. Sie beträgt maximal das Doppelte des monatlichen Benützungsentgelts lt § 14 Abs 1 StudHG.

Die Kaution ist bei Abschluss des Benützungsvertrages gemeinsam mit dem ersten Benützungsentgelt zu entrichten. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt – abzüglich etwaiger Einbehalte – nach der endgültigen Beendigung des Benützungsvertrages bargeldlos auf ein vom Studierenden schriftlich bekannt gegebenes Konto.

Die jährlich anfallende Verzinsung der Kautionen der Bewohner_innen werden, sofern vorhanden, lt. §14 Abs 2 StudHG den Heimvertretungen zur ausschließlichen Verwendung im Interesse der Gemeinschaft des Hauses übergeben.

2.10 Gemeinschaftseinrichtungen

Gemeinschaftseinrichtungen sind alle frei zugänglichen Flächen in den Häusern und auf den Liegenschaften, die von allen Bewohner_innen gleichermaßen genützt werden können. Eine Auflistung für die jeweiligen Häuser findet sich auf www.wihast.at.

Im Rahmen der studentischen Selbstverwaltung können Gemeinschaftseinrichtungen und Infrastruktur durch die Wihast den Heimvertretungen zur Administration übergeben werden. Diese sind berechtigt den Zugang und die Benützung zu regeln, wobei prinzipiell der Gleichheitsgrundsatz aller Heimbewohner_innen zu gelten hat.

Die Heimvertretung hat dafür zu sorgen, dass bei der Benützung von Gemeinschaftseinrichtungen, welche von der Heimvertretung administriert werden, alle gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen eingehalten werden. Bei sämtlichen Veranstaltungen ist ein_e Verantwortliche_r zu nominieren, der/die die Einhaltung dieser Bestimmung zu überwachen hat. Kausale Verstöße gegen diese Verpflichtungen können Haftungen nach sich ziehen.

Unbeschadet dessen, behält sich die Wihast nach Absprache mit der Heimvertretung vor, Allgemeinflächen oder Gemeinschaftseinrichtungen fallweise für Veranstaltungen weiterzugeben.

2.11 Heimvertretung

Die Heimbewohner der jeweiligen Studentenheime haben aus allen Heimbewohnern eine Heimvertretung und deren Vorsitzende zu wählen.

Auf §7 StudHG wird verwiesen.

Die Heimvertretungsordnungen sind von den Studierenden bis zum 30. November nach Inkrafttreten eines neuen Heimstatutes zu beschließen.

Die Heimvertretung gibt sofort nach Wahl ihrer Organe die Namen und Adressen der Gewählten schriftlich bekannt. Bis zum Einlangen einer solchen Bekanntmachung im Sekretariat der Wihast gilt der bisher als Organvertreter auftretende Heimbewohner_in als vertretungsbefugt für die Heimvertretung. Die Wihast unterstützt die Bewohner_innen bei der Findung einer Heimvertretung nach ihren Möglichkeiten.

Soweit Mitwirkungsrechte der Heimvertretung oder des/der Vorsitzenden der Heimvertretung vorgesehenen sind (siehe §12 Abs 2 StudHG), treten folgende Zustellungsregelungen in Kraft, die durch die Heimordnung nicht verändert werden können. Bei Anhörungsrechten der Heimvertretung werden der/die Vorsitzende der Heimvertretung bzw. sein Stellvertreter_innen durch elektronische Übersendung einer Ladung per E-Mail spätestens eine Woche vor dem in der Ladung genannten Termin benachrichtigt. Es ist Sache des/der Vorsitzenden der Heimvertretung bzw. seines/ihres Stellvertreter_in, die anderen Mitglieder der Heimvertretung zu verständigen.

 

3 Grundsätze für die Benützung der Heime und deren Einrichtung

3.1 Personal

Gegenseitiger, respektvoller Umgang zwischen den Bewohner_innen und dem Personal ist unabdingbar. Den Anordnungen des Personals und der von der Wihast beauftragten Firmen, ist im Rahmen der sich aus dem Vertrag, Statut und gesetzlichen Vorschriften ergeben, Folge zu leisten, insbesondere bei der Umsetzung von gesetzlichen Vorschriften.

Die von der Wihast beschäftigten Dienstnehmer_innen können von den Heimbewohner_innen nicht für persönliche Dienstleistungen herangezogen werden. Sie leisten ihre Arbeit in den von der Wihast festgesetzten Dienstzeiten. Den berechtigten Vertreter_innen der Wihast (Mitarbeiter_innen) ist in Ausübung ihrer Tätigkeit der Zugang zu sämtlichen Räumen nach Maßgabe des StudHG zu ermöglichen. 

3.2 Benützung des Zimmers

3.2.1 Zutritt und Besuche

Die Bewohner_innen sind berechtigt das Haus jederzeit zu betreten und zu verlassen und ihr Zimmer versperrt zu halten. Die Bewohner_innen sind berechtigt, Besucher_innen zu empfangen. Die Bewohner_innen sind verantwortlich für ihre Besucher_innen und deren Handeln. Auch die Besucher_innen haben die gesetzlichen Vorschriften und das Heimstatut zu befolgen. Eine Untervermietung oder Weitergabe des Heimplatzes ist unzulässig und stellt einen Kündigungsgrund im Sinn des §12 Abs1 Zi 3 des StudHG dar.

3.2.2 Geteilte Bereiche (Zimmer im Verbund)

In geteilten Bereichen der Einheit (Vorraum, Sanitärräume, Küchen) stehen allen Bewohner_innen die gleichen Rechte und Pflichten zu. In Ausübung all dieser Rechte und Pflichten sind die Bewohner_innen zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Bei Einladung von Besuchen ist das Einvernehmen mit dem/r Mitbewohner_in herzustellen.

Freie Heimplätze in Doppelzimmer-Einheiten dürfen bei Leerstand nicht durch die Bewohner_innen genützt werden und sind frei zu halten.

3.2.3 Reparaturen

Erforderliche Reparaturen werden nach Information der Haustechnik über das Vorliegen des Schadens ehestmöglich durchgeführt. Sofern nicht Gefahr in Verzug besteht oder eine Schadensbehebung in kürzerer Frist im Einvernehmen mit den Studierenden möglich ist, erfolgt die Information der Heimbewohner_innen über den Termin der Reparaturen, Wartungsarbeiten oder Erneuerungen des Inventars mindestens 48 Stunden im Voraus in geeigneter Form gemäß §6 Abs 2 StudHG.

Aus organisatorischen Gründen können auch Zeitfenster angegeben werden. Vorbereitende Maßnahmen, die von den Studierenden selbst zu treffen sind, werden bekannt gegeben und sind in jedem Fall durchzuführen.

Zur Durchführung von angekündigten Reinigungs- oder Reparaturarbeiten oder zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr nach §6 Abs 1 Zi 2 StudHG kann das Zimmer auch in Abwesenheit der Bewohner_innen betreten werden.

3.2.4 Sauberkeit und Hygiene

Die Bewohner_innen sind im Rahmen der zumutbaren Möglichkeiten für die Sauberkeit und Hygiene in den Zimmern verantwortlich. Besonders Ungezieferbefall und Schimmel ist vorzubeugen und dieser umgehend der Wihast zu melden. Wenn durch mangelnder Hygiene Schäden entstehen, sind Schadenersatzforderungen gegen die Verursacher_innen möglich.

Öffentliche Bereiche werden vom Hauspersonal gereinigt. Bei übermäßiger Verschmutzung und wenn Sonderreinigungen oder Reparaturen aus diesem Grund notwendig sind, können die nachweislich erforderlichen Reinigungskosten an die Verursacher_innen weiterverrechnet werden.

3.2.5 Tierhaltung

Die Haltung von wohnungsüblichen Kleintieren ist nur artgerecht in Behältnissen und mit Zustimmung der Mitbewohner_innen der jeweiligen Wohneinheit gestattet. Im Falle etwaiger Unverträglichkeiten oder Allergien der Mitbewohner_innen ist mit Rücksicht auf deren Gesundheit von der Tierhaltung Abstand zu nehmen. 

3.2.6 Schlüssel und Schließsystem

Mit der Übergabe des Heimplatzes erhalten die Studierenden die zur Benützung des Heimplatzes notwendigen Schlüssel/Chips. Diese bleiben Eigentum der Wihast. Bei Schlüsselverlust werden aus Sicherheitsgründen die betreffenden Türzylinder auf Kosten des betreffenden Studierenden ausgetauscht. Nachmachen der Schlüssel ist ausdrücklich untersagt!

3.2.7 Veränderungen an Einrichtungen des Zimmers und des Heimes

Veränderungen, die an den vom Betreiber bereit gestellten Einrichtungsgegenständen oder an den baulichen Einrichtungen des Heimes von Studierenden vorgenommen werden, dürfen nicht so beschaffen sein, dass eine Wiederherstellung in den vorherigen Zustand nur unter Kosten möglich ist.

Durch das Umstellen von Einrichtungsgegenständen in den Zimmern dürfen Reinigungs- und Reparaturarbeiten nicht behindert werden.

Bei der Räumung des Heimplatzes (bei Umzug oder bei Beendigung des Vertragsverhältnisses) ist der ursprüngliche Zustand des Zimmers wiederherzustellen und private Einrichtungsgegenstände sind zu entfernen.

Wird die Räumung durch den/die Heimbewohner_in nicht fristgerecht und ordnungsgemäß vorgenommen, kann er/sie der Wihast für alle dadurch entstehenden Schäden ersatzpflichtig werden.

Die notwendigen und angemessenen Kosten einer allfälligen Einlagerung der von dem/der Heimbewohner_in nach Beendigung des Benützungsverhältnisses und Aufgabe des Zimmers zurückgelassenen Gegenstände wird dem/der Heimbewohner_in in Rechnung gestellt. Eine Einlagerung nicht lagerfähiger oder wertloser Gegenstände kann nicht vorgenommen werden.

3.3 Kommerzielle Nützung von Einrichtungen und Ressourcen durch Bewohner_innen

Jegliche kommerzielle Nutzung der Infrastruktur der Studentenheime, der Zimmer, Gemeinschaftseinrichtungen und Ressourcen (Internet, Strom, Waschküchen, usw.) durch die Bewohner_innen, auch im Sinne der shared economy, widerspricht dem Widmungszweck und ist daher untersagt.

3.4 Schäden

Die Wihast haftet für Schäden in der Sphäre der Heimbewohner_innen, soferne diese durch Personen, für welche die Wihast einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine durchgehende Überwachung des Zugangs in das Heim nicht erfolgt, deshalb wird ausdrücklich empfohlen die Zimmer stets verschlossen zu halten.

Schäden sind dem Heimbetreiber umgehend zu melden. Der/die Heimbewohner_in und seine /ihre Gäste sind verpflichtet, das Zimmer und dessen Inventar schonend und pfleglich zu behandeln und haften für Schäden die von ihm/ihr oder seinen/ihren Gästen oder Besucher_innen schuldhaft verursacht wurden. Bei der Übernahme des Zimmers ist eine Inventar/Schadensliste auszufüllen. Die Aufnahme eines Schadens in die Inventarliste dient auch dem Nachweis, dass der Schaden schon vor Übernahme des Zimmers durch den/die Bewohner_in bestanden hat und nicht von der/dem Heimbewohner_in zu verantworten ist.

3.5 Abstellen von Fahrzeugen und Sachen

Das Abstellen von Fahrzeugen und Sachen erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur auf den dafür von der Wihast bekanntgegebenen Räumen und Plätzen gestattet. Es dürfen nur Kraftfahrzeuge mit polizeilichem Kennzeichen abgestellt werden.

3.6 Nichtraucher_innenschutz

In allen Studierendenheimen der Wihast gilt ein generelles Rauchverbot im Sinne des Nichtraucher_innenschutzes.

3.7 Nachhaltiger Umgang mit Ressourcen

Energiekosten sind eine der wesentlichen Kostenpositionen des Heimbetriebes. Sicherheitstechnische und sonstige Vorschriften für Stromabnehmer sind von den Bewohner_innen unbedingt einzuhalten. Auf sparsamen Umgang ist bedacht zu nehmen.

Zur Vorbeugung gegen Schimmel ist auf das richtige Heizen und Lüften der Zimmer zu achten.

Eigene Abfälle sind von den Studierenden zu trennen und in die entsprechenden Abfallsammelbehälter des Hauses zu bringen oder, falls nicht vorhanden, in öffentliche Container oder Altstoffsammelzentren zu bringen. Sperrmüll ist grundsätzlich selbst von den Studierenden zu entsorgen.

Die Bestimmungen zu obigen Punkten gelten sinngemäß auch für die Gemeinschaftsräume und für Eigentum der Heimvertretung in denselben.

3.8 Waffen und gefährliche Gegenstände

Das Einbringen von Waffen und gefährlicher Gegenstände in die Häuser der Wihast ist ausnahmslos verboten.

3.9 Brandschutz

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Brandschutz sind ausnahmslos einzuhalten. Eingeschaltene Herde und Mikrowellenherde dürfen niemals unbeaufsichtigt gelassen werden. Das Verwenden von Feuer und offenem Licht ist in den Häusern untersagt. Die Belehrung zum Brandschutz befindet sich in den Einzugsunterlagen. Die durch schuldhaft verursachte Fehlalarme entstehenden nachweislichen Kosten können dem/der Verursacher_in angelastet werden.

 

4. Verhalten der Bewohner_innen (Hausordnung)

 4.1       Die Brandschutzvorschriften sind strikt einzuhalten. Eingeschaltene Herde und Mikrowellenherde dürfen niemals unbeaufsichtigt gelassen werden.

4.2       Die Eingänge sind stets versperrt zu halten. Die Weitergabe von Schlüsseln und Türcodes an Dritte ist verboten.

4.3       Die Bewohner_innen sind für die Sauberkeit und Hygiene in den Zimmern verantwortlich.

4.4       Die Nachtruhe ist von 22:00 Uhr – 6:00 Uhr strikt einzuhalten.

4.5       Gemeinschaftseinrichtungen sind stets in einem sauberen Zustand zu hinterlassen.

4.6       In allen Gebäuden besteht Rauchverbot.

4.7       Das Abstellen von Gegenständen auf den Fensterbrettern ist aus Sicherheitsgründen verboten.

4.8       Fahrräder, Rollschuhe, Skater, Scooter udgl. dürfen im Haus nicht verwendet werden.

4.9       Die Weitergabe und Untervermietung von Heimplätzen ist untersagt.

4.10     Das Auftreten von Schäden, meldepflichtigen Krankheiten und Ungeziefer ist unverzüglich dem Heimbetreiber zu berichten.

4.11     Das Trocknen von Wäsche in den Zimmern und auf den Gängen ist zur Vermeidung von Schimmel und aus feuerpolizeilichen Gründen verboten.

4.12     Mit Ressourcen und Inventar des Hauses ist stets pfleglich umzugehen.

 

5. Weiterführende Bestimmungen

Anzustreben ist, dass auftretende Probleme einvernehmlich und gemeinsam gelöst werden.

Rechte und Pflichten der Heimbewohner_innen sind auch in anderen Rechtsvorschriften geregelt, die durch die Heimordnung nicht außer Kraft gesetzt werden z.B.:

AGBG

Meldegesetz

Magistratsverordnungen über Ruhebestimmungen

Auflagen der Bau- und Feuerpolizei

Bestimmungen der Brandschutzverordnung über das Verhalten im Brandfall

Auflagen des Arbeitsinspektorats und der Gewerbebehörde

Rechtsvorschriften über die Abhaltung von Veranstaltungen

Wiener Abgabengesetz

Artikel VIII Einführungsgesetz zum Verwaltungsgesetz

 

6. Addendum

Dem Widmungszweck folgend, stellt die Wihast als Verein Wohnraum für Studierende im Sinne der sozialen Förderung zu Verfügung. Die Bewohner_innen werden sich nach ihrem Auszug bemühen, die ihnen zuteil gewordene Hilfe durch Unterstützung der Wihast, etwa durch persönliches Engagement im Verein, zurückzugeben.