Die Heimstatuten
für die „Wirtschaftshilfe der Arbeiter_innen Studierenden Österreichs“ und des „Kuratorium für die Errichtung von Adolf Schärf-Studentenheimen“ (im folgenden kurz Wihast genannt).
Gültig ab 01. Oktober 2016 bis auf Widerruf.
§1 Heimträger und Widmungszweck
Heimträger ist die Wihast. Sie ist ein Unterstützungsverein vorwiegend für österreichische und gleichgestellte Studierende nach §4 StudFG, aus Familien, deren Einkommenssituation die Beschaffung einer Wohnung am Studienort unmöglich macht oder doch wesentlich erschweren würde.
§2 Grundsätze für die Heimverwaltung
2.1 Heimgemeinschaft
Die Förderung der Selbsttätigkeit der Heimgemeinschaft in kulturellen, sportlichen und politischen Angelegenheiten unter Einschluss der Förderung guter Kommunikationsverhältnisse zwischen den einzelnen Heimbewohnern.
2.2 Förderung der Bewohner_innen
Die Wihast hat auch die materielle Förderung der Heimbewohner_innen zum Ziel. Diese besteht in der Bereitstellung von Heimplätzen und der dazugehörigen Einrichtungen zu möglichst günstigen Bedingungen.
Sämtliche Einnahmen aus dem Betrieb der Studierendenheime und der Nebenbetriebe der Wihast kommen diesem Förderungszweck und damit den Studierenden zugute. Gewählte Vereinsfunktionär_innen bekommen keine Vergütung für ihre Vereinstätigkeit.
2.3 Wirtschaftlichkeit
Aufgrund der oben genannten Zielsetzung wird die Finanzlage des Vereines immer angespannt sein. Daher sind bei der Verwaltung und beim Betrieb der Heime die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.
§3 Grundsätze für die Benützung der Heime
3.1 Heimordnung
Im Rahmen dieses Heimstatutes wird von der Heimvertretung eine Heimordnung nach §16 StudHG erstellt, die nach Anhörung der Wihast beschlossen wird. Diese Heimordnung ist nach Beschlussfassung durch das lt. StudHG zuständige Gremium für alle Heimbewohner bindend, auch für jene, die während des Bestandes einer früheren Heimordnung in das Heim eingezogen sind.
Für die Heimordnung gelten folgende Rahmenregelungen:
- Verpflichtungen, die über das StudHG oder die vertraglichen Grundlagen des Benützungsvertrages hinausgehen, können der WIHAST durch die Heimordnung nicht aufgebürdet werden. Insbesondere kann das Benützungsentgelt nicht in der Heimordnung geregelt werden.
- Öffentliche Gebühren und Verkehrssteuern, die den Benützungsvertrag betreffen, sind vom Heimbewohner zu tragen und können durch die Heimordnung nicht auf die Wihast übertragen werden.
- Die Heimordnung kann verwaltungsrechtliche oder allgemein bürgerlich rechtliche Vorschriften nicht außer Kraft setzen. Haftungen aufgrund dieser Bestimmungen können durch die Heimordnung nicht auf die WIHAST übertragen werden. Regressmöglichkeiten der Wihast am Verursacher können durch die Heimordnung nicht ausgeschlossen werden.
- Die Wihast hat ihre Heime hauptsächlich von gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen gemietet. Daraus folgt, dass sie in diesen Fällen nicht mehr Rechte übertragen kann als sie selbst hat.
3.2 Personal
Die von der Wihast beschäftigten Dienstnehmer_innen führen im Rahmen ihrer Dienstverpflichtung bestimmte Tätigkeiten durch und können von den Heimbewohner_innen nicht für persönliche Dienstleistungen herangezogen werden. Sie leisten ihre Arbeit in den von der Wihast festgesetzten Dienstzeiten. Den berechtigten Vertreter_innen der Wihast (Mitarbeiter_innen) ist in Ausübung ihrer Tätigkeit der Zugang zu sämtlichen Räumen nach Maßgabe des StudHG zu ermöglichen.
3.3 Reinigungsarbeiten
inkl. Vorarbeiten und Kontrollen werden in der Dienstzeit der Arbeitnehmer_innen der Wihast durchgeführt.
3.4 Reparaturen
Erforderliche Reparaturen werden nach Information der Haustechnik über das Vorliegen des Schadens ehestmöglich durchgeführt. Sofern nicht Gefahr in Verzug besteht oder mit den Heimbewohner_innen einvernehmlich ein Termin vereinbart wird, erfolgt die Information der Heimbewohner_innen über den Termin der Reparaturen, Wartungsarbeiten oder Erneuerungen des Inventars mindestens sieben Tage im Voraus per Anschlag an der Türe des betroffenen Zimmers.
3.5 Benützungsentgelt
Das Benützungsentgelt wird für ein Studienjahr gemäß §13 StudHG vom Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Kostendeckung im Vorhinein festgelegt. Damit ist dem §13 (2) des StudHG Rechnung getragen, denn sämtliche öffentliche Mittel werden ausschließlich für die Anschaffung und Herstellung der Studentenheime und ihrer Einrichtungen gewährt, nicht aber für die Betriebs- und Verwaltungskosten. Der Aufwand der laufenden Erhaltung (Instandsetzung) findet sich in den Heimkostenrechnungen.
Eine Aufrechnung von Forderungen des/der Heimbewohner_in gegen Forderungen der Wihast aus diesem Vertrag ist unzulässig, außer für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Heimträgers oder hinsichtlich jener Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des/der Heimbewohner_in stehen, die gerichtlich festgestellt oder die von der Wihast anerkannt wurden.
Jede Heimvertretung hat das Recht auf Einsicht in die Heimkostenrechnung ihres Heimes. Sämtliche Heimkostenrechnungen werden im Rahmen der von einem Wirtschaftstreuhänder geprüften Buchhaltung der Wihast erstellt und stehen den berechtigten Heimvertretern zur Einsicht zur Verfügung.
3.6 Kaution
Die Wihast ist berechtigt, als Sicherstellung für Zahlungsrückstände, notwendige Reparaturen und Inventarinstandsetzungen, die anlässlich der Beendigung des Benützungsvertrages festgestellt werden, eine Kaution einzuheben, deren Höhe von der Geschäftsführung des Vereines festgesetzt wird. Sie beträgt maximal das Doppelte des monatlichen Benützungsentgelts. Eine Erhöhung der Kaution für Neuverträge über das derzeit eingehobene Ausmaß ist vor Vertragsabschluss der Heimvertretung mitzuteilen und zu begründen.
Die Kaution ist bei Abschluss des Benützungsvertrages in der Regel nach Zuweisung des Heimplatzes, gemeinsam mit dem ersten Benützungsentgelt zu entrichten. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt – abzüglich etwaiger Einbehalte – nach der endgültigen Beendigung des Benützungsvertrages bargeldlos auf ein vom Studierenden schriftlich bekannt gegebenes Konto.
3.7 Grundsätze für die Benützung der Heime
3.7.1 Schäden
Die Wihast haftet für Schäden in der Sphäre der Heimbewohner_Innen, soferne diese durch Personen, für welche die Wihasteinzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine durchgehende Überwachung des Zugangs in das Heim nicht erfolgt und empfohlen, die Zimmer daher verschlossen zu halten.
Schäden sind der Heimleitung umgehend zu melden. Der/die Heimbewohner_in ist verpflichtet, das Zimmer und dessen Inventar schonend und pfleglich zu behandeln und haftet für alle Schäden im Inneren des Zimmers, die von ihm/ihr oder seinen/ihren Gästen oder Besucher_innen verursacht wurden. Bei der Übernahme des Zimmers ist eine Inventar/Schadensliste auszufüllen. Hinsichtlich etwaiger in dieser Liste nicht verzeichneter Schäden obliegt dem/der Heimbewohner_in der Nachweis, dass diese schon im Zeitpunkt der Übergabe bestanden haben.
Bei Schäden, die in den Gemeinschaftsräumen entstehen, haftet, sofern ihr Verursacher nicht ausfindig gemacht werden kann, die Heimvertretung im Rahmen ihrer Budgets. Eine persönliche Haftung trifft Mitglieder der Heimvertretung aufgrund ihrer Eigenschaft als solche nicht.
3.7.2 Abstellen von Fahrzeugen und Sachen
Das Abstellen von Fahrzeugen und Sachen erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur auf den dafür von der Wihast bekanntgegebenen Räumen und Plätzen gestattet. Es dürfen nur Fahrzeuge mit polizeilichem Kennzeichen abgestellt werden.
3.7.3 Tierhaltung
Die Haltung von wohnungsüblichen Kleintieren ist nur artgerecht in Behältnissen und mit Zustimmung der Mitbewohner_innen der jeweiligen Wohneinheit gestattet. Im Falle etwaiger Unverträglichkeiten oder Allergien der Mitbewohner_innen ist mit Rücksicht auf deren Gesundheit von der Tierhaltung Abstand zu nehmen.
3.7.4 Gemeinschaftsräume und Veranstaltungen
Die Gemeinschaftsräume stehen der Heimgemeinschaft grundsätzlich unentgeltlich entsprechend der jeweiligen Zweckbestimmung zur Verfügung.
Unbeschadet dessen, behält sich die Wihast vor, diese Räume fallweise an befreundete Organisationen für Veranstaltungen weiterzugeben. Bei Räumen, die im Rahmen der studentischen Selbstverwaltung genutzt werden, sind Veranstaltungen gemeinsam mit den Verwaltenden zu koordinieren. Die Benützung der Gemeinschaftsräume durch hausfremde Personen erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr dessen, der/die diese Personen eingeladen hat. Bei sämtlichen Veranstaltungen ist ein_e Verantwortliche_r zu nominieren, der für auftretende Schäden oder Verpflichtungen haftet. Für den Fall, dass der Veranstalter von der Wihast nominiert wurde, trifft die Heimvertretung keine Haftung.
Über die Gemeinschaftseinrichtungen kann nach Maßgabe des Heimstatutes von den Heimbewohner_innen verfügt werden.
3.7.5 Schlüssel
Mit der Übergabe des Heimplatzes erhalten die Studierenden die zur Benutzung des Heimplatzes notwendigen Schlüssel. Diese bleiben Eigentum der Wihast. Bei Schlüsselverlust werden aus Sicherheitsgründen die betreffenden Türzylinder auf Kosten des betreffenden Studierenden ausgetauscht. Ein Nachmachen der Schlüssel durch Studierende ist ausdrücklich untersagt.
Seitens der Wihast werden sämtliche Rechte des Heimbewohners im Sinne des § 6 StudHG gewährt.
Besucher_innen können keinen Wohnsitz im Heim gründen und unterliegen den Ordnungsbestimmungen des Heimstatutes und der Heimordnung.
Der/die Besuchte haftet für die Einhaltung obiger Bestimmungen.
3.7.7 Veränderungen an Einrichtungen des Heimes
Veränderungen, die an den Einrichtungsgegenständen oder an den baulichen Einrichtungen des Heimes von Studierenden vorgenommen werden, dürfen nicht so beschaffen sein, dass eine Wiederherstellung in den vorherigen Zustand nur unter Kosten möglich ist.
Durch das Umstellen von Einrichtungsgegenständen in den Zimmern dürfen Reinigungs- und Reparaturarbeiten nicht behindert werden.
Bei der Räumung des Heimplatzes (bei Umzug oder bei Beendigung des Vertragsverhältnisses) ist der ursprüngliche Zustand des Zimmers wiederherzustellen und sind private Einrichtungsgegenstände zu entfernen. Wird die Räumung durch den/die Heimbewohner_in nicht fristgerecht und ordnungsgemäß vorgenommen, wird er/sie der Wihast für alle dadurch entstehenden Schäden ersatzpflichtig. Die notwendigen und angemessenen Kosten einer allfälligen Einlagerung der von dem/der Heimbewohner_In nach Beendigung des Benützungsverhältnisses zurückgelassenen Gegenstände wird dem/der Heimbewohner_in in Rechnung gestellt. Eine Einlagerung nicht lagerfähiger oder wertloser Gegenstände kann nicht vorgenommen werden.
3.7.8 Nachhaltiger Umgang mit Ressourcen
Energiekosten sind eine der wesentlichen Kostenpositionen des Heimbetriebes. Elektrische Geräte, die zusätzlich angeschlossen werden, erhöhen diese Heimkosten. Soweit der Stromverbrauch solcher Geräte die Energiekosten einzeln oder insgesamt erheblich erhöht, ist ihr Anschluss nur nach vorheriger Zustimmung der Wihast und gegen gesonderte Verrechnung möglich. Außerdem bestehen sicherheitstechnische und sonstige Vorschriften für Stromabnehmer, die von den Studierenden einzuhalten sind. Insbesondere ist auf die Höhe des Anschlusswertes der Geräte zu achten. Elektrische Kleingeräte, die üblicherweise in Haushalten verwendet werden, können ohne besondere Bedenken angeschlossen werden.
Ebenso ist im Sinne der Ressourcenschonung und zur Vorbeugung gegen Schimmel auf das richtige Heizen und Lüften der Zimmer zu achten.
Abfälle, insbesondere Wertstoffe, sind von den Studierenden zu trennen und in die entsprechenden Abfallsammelbehälter des Hauses zu bringen oder, falls nicht vorhanden, in öffentliche Container oder Altstoffsammelzentren zu bringen. Sperrmüll ist grundsätzlich selbst von den Studierenden zu entsorgen.
Die Bestimmungen zu obigen Punkten gelten sinngemäß auch für die Gemeinschaftsräume und für Eigentum der Heimvertretung in denselben.
3.7.9 Weiterführende Bestimmungen
Rechte und Pflichten der Heimbewohner sind auch in anderen Rechtsvorschriften geregelt, die durch die Heimordnung nicht außer Kraft gesetzt werden können (siehe § 15 (6) StudHG), z.B.:
- AGBG
- Meldegesetz;
- Magistratsverordnungen über Ruhebestimmungen;
- Auflagen der Bau- und Feuerpolizei;
- Bestimmungen der Brandschutzverordnung über das Verhalten im Brandfall;
- Auflagen des Arbeitsinspektorats und der Gewerbebehörde;
- Rechtsvorschriften über die Abhaltung von Veranstaltungen;
- Wiener Abgabengesetz;
- Artikel VIII Einführungsgesetz zum Verwaltungsgesetz;
§4 Allgemeine Feststellungen
Das Heimstatut geht von der Annahme aus, dass alle Funktionär_innen und Angestellte des Heimträgers und alle Funktionär_innen der Heimvertretung grundsätzlich am gemeinsamen Vorgehen und nicht an einer bürokratisch, formalistischen Vorgangsweise interessiert sind.
Ein neues Heimstatut kann nach entsprechender Anhörung der Heimvertretung nur zum 1. Oktober eines jeden Studienjahres erlassen werden. Eine Änderung des Heimstatutes erfolgt grundsätzlich nur im Einvernehmen mit der Heimvertretung. Ausgenommen davon sind insbesondere notwendige Änderungen, die sich aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften ergeben. Die Heimordnungen im Rahmen dieses Heimstatutes sind von den Studierenden bis zum 30. November nach Inkrafttreten eines neuen Heimstatutes zu beschließen, wobei die Anhörung des Heimträgers vorher zu erfolgen hat. (§ 16 StudHG). Die Änderung einer Heimordnung erfolgt nur im Einvernehmen mit der Wihast.
Die Heimvertretung gibt sofort nach Wahl ihrer Organe die Namen und Adressen der Gewählten schriftlich bekannt. Bis zum Einlangen einer solchen Bekanntmachung im Sekretariat der Wihast gilt der bisher als Organvertreter auftretende Heimbewohner_innen als vertretungsbefugt für die Heimvertretung.
Soweit Mitwirkungsrechte der Heimvertretung oder des/der Vorsitzenden der Heimvertretung vorgesehenen sind, treten folgende Zustellungsregelungen in Kraft, die durch die Heimordnung nicht verändert werden können:
Bei Anhörungsrechten der Heimvertretung werden der/die Vorsitzende der Heimvertretung bzw. sein Stellvertreter_innen durch die Übersendung einer Ladung spätestens eine Woche vor dem in der Ladung genannten Termin benachrichtigt. Es ist Sache des/der Vorsitzenden der Heimvertretung bzw. seines/ihres Stellvertreter_in, die anderen Mitglieder der Heimvertretung zu verständigen.
Dem Anhörungsrecht ist Genüge getan, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung der Vertreter_innen des Heimträgers zum Zeitpunkt und am Ort, der in der Einladung angegeben wurde, anwesend sind. Ein Nichterscheinen der Heimvertreter_innen ist von diesen zu vertreten und hindert den Fortgang des Verfahrens nicht. Zwischen 1. Juli und 30. September können Einladungen an die Heimvertretung oder an den/die Vorsitzende_n der Heimvertretung oder dessen Stellvertreter_innen nur dann erfolgen, wenn die Wihast die Kosten der Anreise im Rahmen der üblichen Studierendentarife innerhalb Österreichs übernimmt. Jedenfalls sind Termine in dieser Zeit nur in Ausnahmefällen anzustreben.
§5 Addendum
Die Teilnehmer_innen übernehmen die moralische Verpflichtung, sich nach ihrem Eintritt in das Berufsleben für die Ziele und Tätigkeit der Wihast zu engagieren um so die erhaltene Unterstützung nach Möglichkeit zurückzuerstatten.