Heimstatut

für die unten angeführten Heime der WIRTSCHAFTSHILFE DER ARBEITERSTUDENTEN ÖSTERREICHS, im folgenden kurz "WIHAST" genannt:

1090 Wien, Säulengasse 18,
1030 Wien, Hainburgerstrasse 24 a,
1040 Wien, Margaretenstrasse 30,
1200 Wien, Forsthausgasse 16,
2700 Wr. Neustadt, Viktor Kaplanstraße 11

sowie für die unter treuhändiger Verwaltung der WIHAST stehenden Heime:

  1. Adolf Schärf-Studentenheim 1200 Wien, Lorenz Müller Gasse 1 (LM-1),
  2. Adolf Schärf-Studentenheim 1080 Wien, Skodagasse 20 (SK-20),
  3. Adolf Schärf-Studentenheim 1200 Wien, Brigittenauer Lände 224 (BL-224),
  4. Adolf Schärf-Studentenheim 1060 Wien, Hirschengasse 23 (H-23),
  5. Adolf Schärf Studentenheim 1200 Wien, Lorenz Müller Gasse 1A (LM 1A),
  6. Adolf Schärf-Studentenheim 1200 Wien, Forsthausgasse 2-8 (FG
solange das KURATORIUM FÜR DIE ERRICHTUNG VON ADOLF SCHÄRF-STUDENTENHEIMEN die WIHAST mit der treuhändigen Verwaltung dieser Heime beauftragt hat.
    §1

    Heimträger und Widmungszweck:

    Heimträger ist die Wirtschaftshilfe der Arbeiterstudenten Österreichs. Sie ist ein Unterstützungsverein vorwiegend für österreichische Studierende aus Familien, deren Einkommenssituation die Beschaffung einer Wohnung am Studienort unmöglich macht oder doch wesentlich erschweren würde.


    §2

    Grundsätze für die Heimverwaltung:

    2.1

    Die Förderung der Selbsttätigkeit der Heimgemeinschaft in kulturellen, sportlichen und politischen Angelegenheiten unter Einschluss der Förderung guter Kommunikationsverhältnisse zwischen den einzelnen Heimbewohnern.

    2.2

    Die WIHAST hat auch die materielle Förderung der Heimbewohner zum Ziel. Diese besteht in der Bereitstellung von Heimplätzen und der dazugehörigen Einrichtungen zu möglichst günstigen Bedingungen.

    Nach Maßgabe vorhandener Vereinsmittel sind von den Studenten nicht die vollen Kosten zu tragen, wobei aus dieser Bereitschaft der WIHAST ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden kann.

    Sämtliche Einnahmen aus den Betrieb des Studentenheimes und der Nebenbetriebe der WIHAST kommen diesem Förderungszweck und damit den Studenten zugute.

    Gewählte Vereinsfunktionäre bekommen keine Vergütung für ihre Vereinstätigkeit.

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    2.3

    Aufgrund der oben genannten Zielsetzung wird die Finanzlage des Vereines immer angespannt sein. Daher sind bei der Verwaltung und beim Betrieb der Heime die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.

    §3

    Grundsätze für die Benützung der Heime:

    3.1 Heimordnung: (§ 14 Studentenheimgesetz)

    Im Rahmen dieses Heimstatutes wird von der Heimvertretung eine Heimordnung erstellt, die nach Anhörung der WIHAST beschlossen wird. Diese Heimordnung ist nach Beschlussfassung durch das lt. Studentenheimgesetz zuständige Gremium für alle Heimbewohner bindend, auch für jene, die während des Bestandes einer früheren Heimordnung in das Heim eingezogen sind.

    Für die Heimordnung gelten folgende Rahmenregelungen:

    Verpflichtungen, die über das Studentenheimgesetz oder die vertraglichen Grundlagen des Benützungsvertrages hinausgehen, können der WIHAST durch die Heimordnung nicht aufgebürdet werden. Insbesondere kann das Benützungsentgelt nicht in der Heimordnung geregelt werden.

    Öffentliche Gebühren und Verkehrssteuern, die den Benützungsvertrag betreffen, sind vom Heimbewohner zu tragen und können durch die Heimordnung nicht auf die WIHAST übertragen werden.

    Die Heimordnung kann verwaltungsrechtliche oder allgemein bürgerlich rechtliche Vorschriften nicht außer Kraft setzen. Haftungen aufgrund dieser Bestimmungen können durch die Heimordnung nicht auf die WIHAST übertragen werden. Regressmöglichkeiten der WIHAST am Verursacher können durch die Heimordnung nicht ausgeschlossen werden.

    Die WIHAST hat alle ihre Heime von gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen gemietet. Daraus folgt, dass sie nicht mehr Rechte übertragen kann als sie selbst hat.

    3.2. Sommerbetrieb:

    Wird ein Studentenheim gemäß § 10 Studentenheimgesetz als Beherbergungsbetrieb geführt, dann steht der Heimplatz von 30. Juni bis 30. September nicht zur Verfügung. Ein Ersatzplatz aus Studiengründen (§ 10 (4) Studentenheimgesetz) muss bis 15. Juni schriftlich beantragt werden. In den Monaten Juli, August und September ist im Falle der Räumung des Heimplatzes für diesen kein Benützungsentgelt zu bezahlen. Für den zugewiesenen Ersatzplatz ist das jeweils vereinbarte Benützungsentgelt zu bezahlen.

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    3.3. Personal:

    Die von der WIHAST beschäftigten Dienstnehmer führen im Rahmen ihrer Dienstverpflichtung bestimmte Tätigkeiten durch und können von den Heimbewohnern nicht für persönliche Dienstleistungen herangezogen werden. Sie leisten ihre Arbeit in den von der WIHAST festgesetzten Dienstzeiten. Den berechtigten Vertretern der WIHAST (Angestellten) ist in Ausübung ihrer Tätigkeit der Zugang zu sämtlichen Räumen nach Maßgabe des Studentenheimgesetzes zu ermöglichen.

    3.4. Reinigungsarbeiten

    inkl. Vorarbeiten und Kontrollen werden in der Dienstzeit der Arbeitnehmer der WIHAST durchgeführt.

    3.5.

    Bei Anschaffung und Miete von Einrichtungsgegenständen sowie Umbauten, wird die WIHAST bestrebt sein, das Einvernehmen mit der Heimvertretung herzustellen. Bei sachlichen Veränderungen und Reparaturen in den Wohnräumen werden die Betroffenen rechtzeitig informiert. Hinsichtlich der Gemeinschaftsräume gilt dies sinngemäß für die Heimgemeinschaft.

    3.6. Benützungsentgelt:

    Das Benützungsentgelt wird für ein Studienjahr gemäß § 13 Studentenheimgesetz, vom Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Kostendeckung im vorhinein festgelegt. Die WIHAST erklärt sich jedoch bereit, nach Maßgabe der erhaltenen Unterstützungen (Subventionen, Spenden), die Kosten für die Errichtung und Ersteinrichtung der Heime aus Vereinsmittel zu tragen und damit auch die Kosten für die Kreditrückzahlungen, der auf den Studentenheimen lastenden Kredite, wobei aus dieser Bereitschaft der WIHAST ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden kann.

    Damit ist dem § 13 (2) des Studentenheimgesetzes Rechnung getragen, denn sämtliche öffentliche Mittel werden ausschließlich für die Anschaffung und Herstellung der Studentenheime und ihrer Einrichtungen gewährt, nicht aber für die Betriebs- und Verwaltungskosten. Der Aufwand der laufenden Erhaltung (Instandsetzung) findet sich in den Heimkostenrechnungen.

    Außerdem verzichtet die WIHAST, solange die Gesamtfinanzierung des Heimes dies erlaubt, auf das Benützungsentgelt zur Abdeckung der Betriebskosten in den Monaten Juli, August und September (Ausnahme: Sommerbetriebs-Ersatzpläne nach § 10 Studentenheimgesetz), die aus Vereinsmitteln getragen werden. Damit ist für die Heime mit Sommerbetrieb die Berechnungsbasis für das Benützungsentgelt neun Zwölftel der jährlichen Betriebs- und Verwaltungskosten sowie sämtlicher öffentlicher Gebühren, Tarife und Steuern.

    Eine Aufrechnung von Gegenforderungen des Studenten an die WIHAST gegen das Benützungsentgelt ist ausgeschlossen.

    Jede Heimvertretung hat das Recht auf Einsicht in die Heimkostenrechnung ihres Heimes. Sämtliche Heimkostenrechnungen werden im Rahmen der von einem Wirtschaftstreuhänder geprüften Buchhaltung der WIHAST erstellt und stehen samt Belegen den berechtigten Heimvertretern zur Einsicht zur Verfügung.

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    3.7. Kaution:

    Die WIHAST ist berechtigt, als Sicherstellung für Zahlungsrückstände, notwendige Reparaturen und Inventarinstandsetzungen, die anlässlich der Beendigung des Benützungsvertrages festgestellt werden, eine Kaution einzuheben, deren Höhe von der Geschäftsführung des Vereines festgesetzt wird. Sie beträgt maximal das doppelte des monatlichen Benützungsentgelts. Eine Erhöhung der Kaution ist der Heimvertretung rechtzeitig mitzuteilen und zu begründen. Der Heimvertretung steht ein Beratungsrecht zu.

    Die Kaution ist vor Abschluss des Benützungsvertrages in der Regel nach Zuweisung des Heimplatzes, gemeinsam mit dem ersten Benützungsentgelt zu entrichten.

    Die Rückzahlung der Kaution erfolgt - abzüglich etwaiger Einbehalte - nach der endgültigen Beendigung des Benützungsvertrages bargeldlos auf ein vom Studenten schriftlich bekannt gegebenes Konto.

    3.8. Weiters sind folgende Grundsätze für die Benützung der Heime zu beachten:

    Für eingebrachte Sachen der Heimbewohner oder ihrer Gäste und für eingebrachte Sachen der Heimvertretung haftet die WIHAST nicht. Dies deshalb, weil auf Wunsch und im Interesse der Studenten eine regelmäßige Überwachung des Zuganges in das Heim nicht erfolgt.

    Das Abstellen von Fahrzeugen und Sachen erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur auf den dafür von der WIHAST bekanntgegebenen Räumen und Plätzen im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. Juni gestattet.

    Es dürfen nur Fahrzeuge mit polizeilichem Kennzeichen abgestellt werden.

    Nach Maßgabe vorhandener Möglichkeiten wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September bei Vertragsverlängerung eine Zwischenlagermöglichkeit für Hausrat zur Verfügung gestellt. Die Zwischenlagerung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Das Halten von Haustieren im Heim ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Heimträgers erlaubt.

    Schäden sind der Heimleitung umgehend zu melden. Ein Heimbewohner, der eine Schadensmeldung unterlässt, kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden vor seinem Einzug in das Zimmer bereits bestanden hat.

    Für Schäden innerhalb des Zimmers haften aufgrund des Benützungsvertrages die Bewohner, gleichgültig ob sie selbst den Schaden herbeigeführt haben oder nicht.

    Es steht ihnen natürlich frei, sich selbst am Schädiger schadlos zu halten.

    Bei Schäden, die in den Gemeinschaftsräumen entstehen, haftet, sofern ihr Verursacher nicht ausfindig gemacht werden kann, die Heimvertretung im Rahmen ihrer Budgets. Eine persönliche Haftung trifft Mitglieder der Heimvertretung aufgrund ihrer Eigenschaft als solche nicht.

    Verlautbarungen bzw. Informationen der WIHAST erfolgen auf dem schwarzen Brett bzw. in der Portierloge des Heimes.

    Für Informationen der Studenten und der Heimvertretung werden dafür geeignete Plätze vorgesehen.

    Die Gemeinschaftsräume stehen der Heimgemeinschaft grundsätzlich unentgeltlich entsprechend der jeweiligen Zweckbestimmung zur Verfügung.

    Unbeschadet dessen, behält sich die WIHAST vor, diese Räume fallweise an befreundete Organisationen für Veranstaltungen weiterzugeben. Die Benützung der Gemeinschaftsräume durch hausfremde Personen erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr dessen, der diese Personen eingeladen hat.

    Bei sämtlichen Veranstaltungen ist ein Verantwortlicher zu nominieren, der für auftretende Schäden oder Verpflichtungen haftet. Für den Fall, dass der Veranstalter von der WIHAST nominiert wurde, trifft die Heimvertretung keine Haftung.

     
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    Sämtliche Räume, die in unseren Studentenheimen vorhanden sind, dienen den Studenten als Gemeinschaftseinrichtungen, es sei denn, es handelt sich um

    1. Studentenzimmer
    2. Hauswartwohnung
    3. Büros (sowie anderweitig vermietete Räume)
    4. Lagerräume und technische Räume (Garagen, Zentralküchen)
    5. Personalräume
    6. Gästewohnungen
    7. Kontingentwohnungen
    8. Speisesäle LM-1, BL-224, SK-20
    9. Barraum BL-224.

    Über die Gemeinschaftseinrichtungen kann nach Maßgabe des Heimstatutes von den Heimbewohnern verfügt werden.

    In Heimen mit Sommerbetrieb stehen diese Gemeinschaftsräume der Heimgemeinschaft in der Zeit vom 30. Juni bis zum 1. Oktober nicht zur Verfügung. Die Heimvertretung trägt dafür Sorge, dass für Umstellungsarbeiten in Gemeinschaftsräumen für den Sommerbetrieb (z.B. sämtliche Professionistenarbeiten) ausreichend Zeit zur Verfügung steht.

    Eine entgeltliche Überlassung an Dritte bzw. entgeltliche Nutzung durch Dritte von Räumen oder anderen zum Heim gehörenden Einrichtungen, ist den Heimbewohnern nicht gestattet.

    Schlüssel: Mit der Übergabe des Heimplatzes erhält der Student die zur Benutzung des Heimplatzes notwendigen Schlüssel. Diese bleiben Eigentum der WIHAST. Bei Schlüsselverlust werden aus Sicherheitsgründen die betreffenden Türzylinder auf Kosten des betreffenden Studenten ausgetauscht.

    Seitens der WIHAST werden sämtliche Rechte des Heimbewohners im Sinne des § 6 Studentenheimgesetzes gewährt.

    Für den Besuch gelten die Bestimmungen des § 6 (2) des Studentenheimgesetzes, sowie die Magistratsverordnungen über die Einhaltung der Nachtruhe und Haustorsperre.

    Ein Besucher kann keinen Wohnsitz im Heim gründen und unterliegt den Ordnungsbestimmungen des Heimstatutes und der Heimordnung.

    Der Besuchte haftet für die Einhaltung obiger Bestimmungen.

    Veränderungen, die an den Einrichtungsgegenständen oder an den baulichen Einrichtungen des Heimes vom Studenten vorgenommen werden, dürfen nicht so beschaffen sein, dass eine Wiederherstellung in den vorherigen Zustand nur unter Kosten möglich ist.

    Durch das Umstellen von Einrichtungsgegenständen in den Zimmern dürfen Reinigungs- und Reparaturarbeiten nicht behindert werden.

    Bei der Räumung des Heimplatzes (jeweils 30. Juni bzw. bei Beendigung des Vertragsverhältnisses) ist der ursprüngliche Zustand des Zimmers wiederherzustellen und sind private Einrichtungsgegenstände zu entfernen. Wird die Räumung durch den Heimbewohner nicht ordnungsgemäß vorgenommen, so übernimmt die WIHAST ohne weitere Ankündigung die Räumung. (Eine eventuelle Einlagerung derselben erfolgt auf Kosten und Gefahr des Heimbewohners.) Für diese Räumungshandlung ist der Heimbewohner kostenersatzpflichtig. Eine Haftung für persönliche Gegenstände trifft die WIHAST nicht.

    Werden nach Beendigung des Benützungsverhältnisses im Studentenzimmer bzw. in sonstigen mitbenützten Räumlichkeiten und Plätzen Gegenstände zurückgelassen, so wird der Eigentümer mittels Briefes an die zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. bei Unbekanntheit des Eigentümers mittels Anschlages an der Informationstafel des Studentenheimes aufgefordert, diese Gegenstände binnen 2 Monaten nach Erhalt des Briefes bzw. nach erfolgtem Anschlag abzuholen. Der Student erklärt ausdrücklich nach Ablauf dieser Frist auf sein Eigentumsrecht an den genannten Gegenständen entschädigungslos zu verzichten. Während der Aufbewahrungsfrist besteht keinerlei Haftung der Heimverwaltung für die zurückgelassenen Gegenstände.

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    Energiekosten sind eine der wesentlichen Kostenpositionen des Heimbetriebes.

    Elektrische Geräte, die zusätzlich angeschlossen werden, erhöhen diese Heimkosten.

    Soweit der Stromverbrauch solcher Geräte die Energiekosten einzeln oder insgesamt erheblich erhöht, ist ihr Anschluss nur nach vorheriger Zustimmung der WIHAST und gegen gesonderte Verrechnung möglich. (Bsp.: Heiz- und Kochgeräte)

    Außerdem bestehen seitens der Wiener Stadtwerke sicherheitstechnische und sonstige Vorschriften für Stromabnehmer, die von den Studenten einzuhalten sind. Insbesondere ist auf die Höhe des Anschlusswertes der Geräte zu achten.

    Elektrische Kleingeräte, die üblicherweise in Haushalten verwendet werden, können ohne besondere Bedenken angeschlossen werden.

    Die Bestimmungen zu obigen Punkten gelten sinngemäß auch für die Gemeinschaftsräume und für Eigentum der Heimvertretung in denselben.

    Rechte und Pflichten der Heimbewohner sind auch in anderen Rechtsvorschriften geregelt, die durch die Heimordnung nicht außer Kraft gesetzt werden können (siehe § 15 (6) Studentenheimgesetz), z.B.:

    Meldegesetz;
    Magistratsverordnungen über Ruhebestimmungen und Haustorsperre;
    Auflagen der Bau- und Feuerpolizei;
    Bestimmungen der Brandschutzverordnung über das Verhalten im Brandfall;
    Auflagen des Arbeitsinspektorrats und der Gewerbebehörde;
    Rechtsvorschriften über die Abhaltung von Veranstaltungen;
    Wiener Abgabengesetz;
    Artikel VIII Einführungsgesetz zum Verwaltungsgesetz;
    Rundfunkgesetz.

    §4

    Grundsätze für die Vergabe freiwerdender und freier Heimplätze.

    Freie bzw. freiwerdende Heimplätze werden im Sinne des § 11 Studentenheimgesetzes von den zuständigen Vereinsorganen der WIHAST nach den Kriterien der sozialen Bedürftigkeit vergeben, wobei Studienanfänger den Vorzug erhalten. Ein Doktorratsstudium nach erfolgtem Abschluss eines Diplomstudiums gilt nicht als Erststudium. Die Bewerbung für das nächste Studienjahr sind schriftlich bis zum 31. Mai an das Sekretariat der WIHAST zu richten. Eine Aufnahme als ordentlicher Heimbewohner ist nur jeweils zum 1. Oktober möglich, zu anderen Zeitpunkten erfolgt die Vergabe von Heimplätzen im Sinne des § 9 Studentenheimgesetzes ("Gastplatz").

    Soweit Kontingentvereinbarungen mit einweisungsberechtigten Dritten bestehen, können auch dort Bewerbungen abgegeben werden.

    Ausländischen Studierenden werden gemäß § 11 (1) Studentenheimgesetz Heimplätze über vorschlagsberechtigte Dritte zur Verfügung gestellt.

    Die Teilnehmer übernehmen die moralische Verpflichtung, die vom Verein gewährten Unterstützungen nach ihrem Eintritt in das Berufsleben nach Möglichkeit zurückzuerstatten.

    Allgemeine Feststellungen:

    Das Heimstatut geht von der Annahme aus, dass alle Funktionäre und Angestellten des Heimträgers und alle Funktionäre der Heimvertretung grundsätzlich am gemeinsamen Vorgehen und nicht an einer bürokratisch, formalistischen Vorgangsweise interessiert sind. Dies entspräche auch der Vorgangsweise vor dem Inkrafttreten des Studentenheimgesetzes und dieses Statutes.

    Ein neues Heimstatut kann nach entsprechender Anhörung der Heimvertretung nur zum 1. Oktober eines jeden Studienjahres erlassen werden. Eine Änderung des Heimstatutes erfolgt grundsätzlich nur im Einvernehmen mit der Heimvertretung; ausgenommen davon sind insbesondere notwendige Änderungen, die sich aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften ergeben. Die Heimordnungen im Rahmen dieses Heimstatutes sind von den Studenten bis zum 30. November nach Inkrafttreten eines neuen Heimstatutes zu beschließen, wobei die Anhörung des Heimträgers vorher zu erfolgen hat. (§ 16 Studentenheimgesetz). Die Änderung einer Heimordnung erfolgt nur im Einvernehmen mit der WIHAST.

    Die Heimvertretung gibt sofort nach Wahl ihrer Organe die Namen und Adressen der Gewählten schriftlich bekannt. Bis zum Einlangen einer solchen Bekanntmachung im Sekretariat der WIHAST gilt der bisher als Organvertreter auftretende Heimbewohner als vertretungsbefugt für die Heimvertretung.

    Soweit Mitwirkungsrechte der Heimvertretung oder des Vorsitzenden der Heimvertretung vorgesehenen sind, treten folgende Zustellungsregelungen in Kraft, die durch die Heimordnung nicht verändert werden können:

    Bei Anhörungsrechten der Heimvertretung werden der Vorsitzende der Heimvertretung bzw. sein Stellvertreter durch die Übersendung einer Ladung spätestens eine Woche vor dem in der Ladung genannten Termin benachrichtigt. Es ist Sache des Vorsitzenden der Heimvertretung bzw. seines Stellvertreters, die anderen Mitglieder der Heimvertretung zu verständigen.

    Dem Anhörungsrecht ist Genüge getan, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung der Vertreter des Heimträgers zum Zeitpunkt und am Ort, der in der Einladung angegeben wurde, anwesend sind. Ein Nichterscheinen der Heimvertreter ist von diesen zu vertreten und hindert den Fortgang des Verfahrens nicht. Zwischen 1. Juli und 30. September können Einladungen an die Heimvertretung oder an den Vorsitzenden der Heimvertretung oder dessen Stellvertreter nur dann erfolgen, wenn die WIHAST die Kosten der Anreise im Rahmen der üblichen Studententarife innerhalb Österreichs übernimmt. Jedenfalls sind Termine in dieser Zeit nur in Ausnahmefällen anzustreben.


    Stand: März 1989
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